Hundehaltung in Buggingen

Hundesteuer
Die Gemeinde Buggingen erhebt eine Hundesteuer. Sie beträgt
- für den Ersthund 102 Euro pro Jahr,
- für jeden weiteren Hund verdoppelt sich dieser Betrag.
Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Hund drei Monate alt wird. Die Hundehaltung muss dem Rechnungsamt innerhalb eines Monats, nachdem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, schriftlich angezeigt werden. Nach der Anmeldung erhält der Hundebesitzer eine Hundesteuermarke, in die eine Nummer eingeprägt ist. Über diese Nummer kann der Halter ermittelt und informiert werden, falls der Hund einmal aufgefunden wird.
Für jeden Zwinger beträgt die Steuer unabhängig von der Anzahl der im Zwinger gehaltenen Hunde pauschal 112 Euro pro Jahr.
Wer der Gemeinde eine Hundehaltung nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Ausnahmen
Auf Antrag werden folgende Hunde von der Steuer befreit:
- Assistenzhunde, Begleit-, Therapie- oder Besuchshunde
- Rettungshunde
- Hüte- oder Herdenschutzhunde in landwirtschaftlichen Betrieben
Ermäßigungen gibt es zudem für den Ersthund von Empfängern von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung. Hundezüchter, deren Hundezucht nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, können eine Zwingersteuer beantragen.
Regelungen zur Hundehaltung
Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht durch anhaltenden Lärm oder auf andere Weise erheblich belästigt oder gestört werden. Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten. Außerdem dürfen Hunde nicht in Lebensmittelgeschäfte mitgenommen werden.
Leinenpflicht
Hier sind Hunde generell an der Leine zu führen:
- Innerorts
- Öffentliche Anlagen: In allen der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Erholungsplätzen, Kinderspielplätzen und Grillplätzen dürfen Hunde nur auf Fußwegen und an kurzer Leine geführt werden. Dazu gehören auch Rasenflächen, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen und Grünflächen von Straßen und Plätzen.
- Wald und Rebberge: Im Wald und in den Rebbergen dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Im gesamten Gemeindegebiet sind Hunde an der Leine zu führen, wenn die Einwirkungsmöglichkeit der Hundeführer nicht gewährleistet ist oder im Einzelfall ein Leinenzwang angeordnet wurde. Allgemein gilt der Grundsatz: Den Hund lieber einmal zu viel als einmal zu wenig an die Leine nehmen.
Hundekot
Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, öffentlichen Anlagen oder fremden Grundstücken hinterlassen hat. Hundehalter, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.
In Buggingen gibt es etwa 15 RobiDog-Stationen, an denen Hundhalter kostenlose Beutel ziehen können und die eingetüteten Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner entsorgen können. Nutzen Sie bitte dieses Angebot und unterstützen Sie unsere Bauhofmitarbeiter dabei, die Bugginger Straßen und Plätze sauber zu halten!
Ihre Ansprechpartnerin
Maryam Schillinger
Telefon: 07631 180332
maryam.schillinger@~@buggingen.de