Öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden

03. September 2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Buggingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.07.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erneut als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. 

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat mit Bescheid vom 05.08.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB und die für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der ca. 12,7 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst vollständig die Flurstücke Nrn. 4344, 4345, 4346, 4347, 4381, 4382, 4383, 4384 sowie teilweise das Wegeflurstück Nr. 4350. Das Plangebiet wird im Norden durch das Wegegrundstück Nr. 6768, Gemarkung Heitersheim und im Osten durch die landwirtschaftlichen Flächen (Flst. Nrn. 4343, 4386, 4387, 4388, 4389, 4390, 4391, Gemarkung Seefelden) sowie durch zum Teil im Geltungsbereich liegenden landwirtschaftlichen Weg (Flst. Nr. 4350, Gemarkung Seefelden) begrenzt. Im Süden befindet sich das Wegeflurstück Nr. 4392, Gemarkung Seefelden, welches im Westen an das Wegeflurstück Nr. 4351, Gemarkung Seefelden anschließt und das Plangebiet mit der vorhandenen Heckenstruktur (Flst. Nr. 4380) auf der westlichen Seite begrenzt. Darüber hinaus wird das Plangebiet im Nordwesten durch eine landwirtschaftliche Fläche (Flst. Nr. 4348, Gemarkung Seefelden) begrenzt.

Für den Planbereich ist die Planzeichnung des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen vom 29.06.2026 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann in Plan und Text einschließlich örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO BW, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung, dem Umweltbericht mit Bestands- und Maßnahmenplan, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), der Natura 2000-Vorprüfung, der DIN SPEC 91434 und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://buggingen.de/de/home/rathaus-und-politik/im-rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen undbeim Bürgermeisteramt in 79426 Buggingen, Hauptstraße 31, Zimmer 0.13 (Erdgeschoss, Altbau) vom 07.09.2026 bis 09.10.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird ebenfalls ausgelegt. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. 

Hinweise:

Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Buggingen geltend gemacht worden sind: 

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Buggingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan durch den Gemeindeverwaltungsverband Müllheim-Badenweiler im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB im Bereich des Plangebiets im Rahmen der 8. punktuellen Änderung geändert wurde. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat sich im parallel laufenden Verfahren nach der Durchführung der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB aus den eingegangenen Stellungnahmen ergeben, dass Ergänzungen hinsichtlich der Alternativenprüfung erforderlich waren. Die Alternativenprüfung wurde vervollständigt mit dem Ergebnis, dass am Plangebiet „Agri-Solarpark Niederer Brühl“ begründet festgehalten wird. Um das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuhalten wurde im Einvernehmen mit dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald entschieden, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“ entsprechend zu aktualisieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gemeinderat der Gemeinde Buggingen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, einschließlich dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2026 als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Folglich wurde wie oben beschrieben am 27.07.2026 zum vorligenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein erneuter Satzungsbeschluss unter Einbeziehung der Ergebnisse aus dem Offenlageverfahren der Flächennutzungsplanänderung zur Ergänzung bzw. Vervollständigung des Bebauungsplanverfahrens gefasst. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Buggingen, den 14.08.2026

gez. Johannes Ackermann

Bürgermeister


Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I. Umlegungsbeschluss für das Gebiet: „Gewerbegebiet Bernel“, Gemarkung: Buggingen

03. September 2026

Der Umlegungsausschuss hat nach Anhörung der Eigentümer am 27.08.2026 gemäß § 47 des Baugesetzbuchs in der aktuellen Fassung im Bereich der Gemarkung Buggingen, östlich der B3 (Weggrundstück Flurstück Nr. 2879/3), nördlich der Straße „Breitenweg“ (Weggrundstück Flurstück Nr. 5139), westlich des Weggrundstücks Flurstück Nr. 5101 und südlich des Weggrundstücks Flurstück Nr. 5123 die Durchführung einer Umlegung beschlossen. In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Buggingen einbezogen:

5124, 5125, 5126, 5127, 5128, 5129, 5130, 5131, 5132, 5133, 5134, 5135, 5136, 5137 und 5138

Die Umlegung trägt die Bezeichnung: „Gewerbegebiet Bernel“

Der Gemeinderat hat beschlossen, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

II. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) in der aktuellen Fassung dem vom Gemeinderat am 22.06.2026 gebildeten Umlegungsausschuss “Gewerbegebiet Bernel“.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Buggingen anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschuss:

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem
    Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige
    Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche
    Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder
    geändert werden.

Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB nicht besteht.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Buggingen eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe –Kammer für Baulandsachen-, Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe. 

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach 
§ 53 B auGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit

vomFreitag, 11.09.2026 bis Montag, 12.10.2026 im Rathaus Buggingen, Erdgeschoss, Zimmer 0.13 Bauverwaltung

öffentlich aus und können montags bis freitags während der Dienststunden dort eingesehen werden.

Buggingen, den 25.08.2026, Bürgermeister Johannes Ackermann

Bestandskarte: