Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden


Der Gemeinderat der Gemeinde Buggingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.07.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erneut als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. 

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat mit Bescheid vom 05.08.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB und die für den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der ca. 12,7 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst vollständig die Flurstücke Nrn. 4344, 4345, 4346, 4347, 4381, 4382, 4383, 4384 sowie teilweise das Wegeflurstück Nr. 4350. Das Plangebiet wird im Norden durch das Wegegrundstück Nr. 6768, Gemarkung Heitersheim und im Osten durch die landwirtschaftlichen Flächen (Flst. Nrn. 4343, 4386, 4387, 4388, 4389, 4390, 4391, Gemarkung Seefelden) sowie durch zum Teil im Geltungsbereich liegenden landwirtschaftlichen Weg (Flst. Nr. 4350, Gemarkung Seefelden) begrenzt. Im Süden befindet sich das Wegeflurstück Nr. 4392, Gemarkung Seefelden, welches im Westen an das Wegeflurstück Nr. 4351, Gemarkung Seefelden anschließt und das Plangebiet mit der vorhandenen Heckenstruktur (Flst. Nr. 4380) auf der westlichen Seite begrenzt. Darüber hinaus wird das Plangebiet im Nordwesten durch eine landwirtschaftliche Fläche (Flst. Nr. 4348, Gemarkung Seefelden) begrenzt.

Für den Planbereich ist die Planzeichnung des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen vom 29.06.2026 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann in Plan und Text einschließlich örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO BW, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung, dem Umweltbericht mit Bestands- und Maßnahmenplan, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), der Natura 2000-Vorprüfung, der DIN SPEC 91434 und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://buggingen.de/de/home/rathaus-und-politik/im-rathaus/oeffentliche-bekanntmachungen undbeim Bürgermeisteramt in 79426 Buggingen, Hauptstraße 31, Zimmer 0.13 (Erdgeschoss, Altbau) vom 07.09.2026 bis 09.10.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird ebenfalls ausgelegt. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. 

Hinweise:

Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Gemeinde Buggingen geltend gemacht worden sind: 

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Buggingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan durch den Gemeindeverwaltungsverband Müllheim-Badenweiler im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB im Bereich des Plangebiets im Rahmen der 8. punktuellen Änderung geändert wurde. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes hat sich im parallel laufenden Verfahren nach der Durchführung der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB aus den eingegangenen Stellungnahmen ergeben, dass Ergänzungen hinsichtlich der Alternativenprüfung erforderlich waren. Die Alternativenprüfung wurde vervollständigt mit dem Ergebnis, dass am Plangebiet „Agri-Solarpark Niederer Brühl“ begründet festgehalten wird. Um das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuhalten wurde im Einvernehmen mit dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald entschieden, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“ entsprechend zu aktualisieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gemeinderat der Gemeinde Buggingen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Niederer Brühl“, Seefelden, einschließlich dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2026 als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Folglich wurde wie oben beschrieben am 27.07.2026 zum vorligenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein erneuter Satzungsbeschluss unter Einbeziehung der Ergebnisse aus dem Offenlageverfahren der Flächennutzungsplanänderung zur Ergänzung bzw. Vervollständigung des Bebauungsplanverfahrens gefasst. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Buggingen, den 14.08.2026

gez. Johannes Ackermann, Bürgermeister