Einwohnermeldeamt
Wichtige Änderung im Melderecht
Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde nötigBei einem Umzug bedarf es der Anmeldung bei der Meldebehörde. Diese sollte innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung erfolgen. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, dem Wohnungsnehmer eine schriftliche Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Das Vorlegen des Mietvertrags ist für die Anmeldung ab sofort nicht mehr ausreichend!
Auszug aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz „,Mitwirkung des Wohnungsgebers‘
1. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.“
Im Erdgeschoss des Bugginger Rathauses liegen entsprechende Formulare aus. Natürlich können Sie die Wohnungsgeberbestätigung auch downloaden, digital ausfüllen und ausdrucken.
Wichtig: Das Formular muss im Original vorgelegt werden. Eine Kopie oder die digitale Form ist nicht ausreichend!
Bei Fragen helfen wir Ihnen natürlich gerne, sprechen Sie uns einfach an.
Susanne Schmidt
Telefon: 07631 180320
Telefax: 07631 180339
susanne.schmidt@~@buggingen.de
Zuständigkeiten
An-, Ab- und Ummeldungen, Aufenthaltsbescheinigungen, Beglaubigungen von Kopien, Briefwahlunterlagen, Erziehungsgeld, Fischereischeine, Führerscheinanträge, Führungszeugnisse, Fundbüro, Haushaltsbescheinigungen für Kindergeld, Kinderausweise, Lebensbescheinigungen, Märkte, Rentenbeantragung, Schankerlaubnisse, Schwerbehindertenausweise, Sozialhilfe, Tourismus, Unterschriftsbeglaubigungen, Passangelegenheiten, Personalausweise, Reisepass, Wohnberechtigungsbescheinigungen